Keine Flugverbote auf Grundlage des BNatSchG

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2023 – 7 CN 1.22 – entschieden, dass eine Naturschutzbehörde nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote anordnen darf. Nach dem Luftverkehrsrecht könnten Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen.

Die Antragstellerinnen bieten gewerbliche Ballonfahrten an und nutzen dazu Startplätze im Umland des Steinhuder Meeres bei Hannover. Die Regionsversammlung Hannover beschloss im Mai 2016 die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Totes Moor“ im Bereich des Steinhuder Meeres. Das ca. 3.200 ha große Naturschutzgebiet umfasst Teile der Wasserfläche des Steinhuder Meeres und einen Landbereich östlich und nordöstlich des Sees. Etwa die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie. Nach der Naturschutzgebietsverordnung ist es unter anderem verboten, im Naturschutzgebiet mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 Metern zu unterschreiten oder zu landen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Naturschutzbehörde nicht befugt ist, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Dies folge aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes, für das der Bund insoweit abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Danach könnten Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen. Dies gelte auch, wenn Europäisches Naturschutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbeschränkungen zu belegen. Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung schließe es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind.

23.02.2023